und 10). Er ist zwar bereit, das verschriebene Lithiumpräparat einzunehmen, in Bezug auf eine neuroleptische Behandlung weist er jedoch keinerlei Behandlungseinsicht auf (Protokoll, S. 6, 8 und 14 f.; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.57 vom 20. Februar 2024, Erw. 5.5).