Die Vergangenheit zeigt damit deutlich, dass das selbständige Absetzen der Medikation durch den Beschwerdeführer jeweils zu einer Verschlechterung seines Zustands und einer Manie führte, was schliesslich weitere Klinikeinweisungen zur Folge hatte. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den bisherigen Hospitalisierungen lediglich um eine Folge seines nicht erkannten Minderwertigkeitskomplexes gehandelt habe, zeugen von der eingeschränkten Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers (Protokoll, S. 5 ff. -8-