Der Beschwerdeführer war seit 2015 vierzehn Mal in der Klinik der PDAG hospitalisiert. Wiederholt zeigten sich Rückfälle in Form von Exazerbationen seiner psychischen Erkrankung, die gemäss Einschätzung des psychiatrischen Gutachters auf das Absetzen der verordneten Medikation zurückzuführen sind (Protokoll, S. 16; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.57 vom 20. Februar 2024, Erw. 5.4). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht selbst, dass er vor den jeweiligen Wiedereintritten in die Klinik die ihm verordnete Medikation nicht mehr eingenommen habe und manisch geworden sei (Protokoll, S. 9).