Dies wird durch die entsprechende, als nachvollziehbar zu beurteilende gutachterliche Einschätzung bestätigt (Protokoll, S. 15) und zeigt sich insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen stationären Aufenthalte in der Klinik der PDAG stets von einer neuroleptischen Behandlung profitieren und in gebessertem Zustand austreten konnte (vgl. Bericht der Klinik der PDAG vom 19. März 2024; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.57 vom 20. Februar 2024, Erw. 5.3; diverse Austrittsberichte der Klinik der PDAG seit 23. April 2015).