2.3. Die bisherige Krankheitsgeschichte und die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung machen deutlich, dass der Beschwerdeführer auf eine regelmässige neuroleptische Medikation angewiesen ist. Dies wird durch die entsprechende, als nachvollziehbar zu beurteilende gutachterliche Einschätzung bestätigt (Protokoll, S. 15) und zeigt sich insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen stationären Aufenthalte in der Klinik der PDAG stets von einer neuroleptischen Behandlung profitieren und in gebessertem Zustand austreten konnte (vgl. Bericht der Klinik der PDAG vom 19. März 2024;