Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die gutachterlich bereits mehrfach bestätigte Diagnose der Klinik nicht in Frage zu stellen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.57 vom 20. Februar 2024, Erw. 4.3). Für das Verwaltungsgericht steht mit Blick auf die Einschätzung der Klinikvertretung und des psychiatrischen Gutachters, die Akten und den an der Verhandlung vom 22. März 2024 gewonnenen persönlichen Eindruck fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung (gegenwärtig manische Episode) leidet und somit eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.