ZGB; vgl. Entscheid des Familiengerichts R._____ vom 6. Februar 2024). Im Hinblick auf die per tt.mm.2024 geplante Entlassung ordnete die zuständige Kaderärztin der Klinik der PDAG, B._____, für den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Februar 2024 eine Nachbetreuung für die Dauer von sechs Monaten an. Die Anordnung der Nachbetreuung erfolgte im Anschluss an den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik, womit die PDAG zuständig war. 2. 2.1. Als erste Voraussetzung für die Anordnung einer Nachbetreuung ist in Anwendung von § 53 Abs. 1 EG ZGB zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr besteht.