Ist hingegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, entscheidet sie gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbetreuung (§ 55 Abs. 1 EG ZGB). Die Nachbetreuung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen (§ 55 Abs. 2 EG ZGB). 1.3. Vorliegend hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entlassungszuständigkeit auf die Klinik der PDAG übertragen (Art. 428 Abs. 2 -6-