4.2. Dem Beschwerdeführer 1 wird teilweise die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Tobias Hobi bewilligt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 400.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer 1 ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 15 - Zustellung an: den Beschwerdeführer 1 (Vertreter) den Beschwerdeführer 2 das DGS, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Mitteilung an: die Obergerichtskasse