2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 6. Februar 2024 abgeändert und lautet neu wie folgt: 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.