Damit erweist sich nach Anwaltstarif eine minimale Entschädigung von Fr. 600.00 als angezeigt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Rechtsvertreter bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist und sich auch hier ein Stundenansatz von Fr. 160.00 als angemessen erweist (vgl. vorne Erw. II/3), rechtfertigt es sich, den Betrag von Fr. 600.00 zu unterschreiten und die Entschädigung pauschal (inklusive allfälligen Auslagen) auf Fr. 400.00 anzusetzen. - 14 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2024.105 und WBE.2024.107 werden vereinigt.