lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind (vgl. vorne Erw. III/3.4.3). Für den Antrag auf Anpassung der Entschädigung ist dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, da es bei der Höhe der Entschädigung um den Aufwand des Rechtsvertreters geht, welchen der Beschwerdeführer 1 selbst nur schwer einschätzen und beurteilen kann. Daher ist dem Beschwerdeführer 1 für diesen Antrag die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Tobias Hobi zu bewilligen.