4.2. Der Beschwerdeführer 1 ersucht um unentgeltliche Rechtsvertretung. Diese kann unter den gleichen Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Für den Antrag bezüglich der Rechtmässigkeit des Einspracheverfahrens (inkl. Parteientschädigung für dieses) fällt die unentgeltliche Rechtsvertretung ausser Betracht, da die allgemeinen Voraussetzungen der unentgelt- - 13 -