4. 4.1. Nach § 32 Abs. 2 VRPG werden die Parteikosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Verrechnung der Parteikostenanteile keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). In Bezug auf die Erstinstanz sowie den Beschwerdeführer 2 fällt ein Parteikostenersatz bereits mangels Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG); der Beschwerdeführer 2 ist zudem vollumfänglich unterlegen.