3.4.3. Auf den Antrag bezüglich der Rechtmässigkeit des Einspracheverfahrens (inkl. Parteientschädigung für dieses) kann nicht eingetreten werden (vgl. vorne Erw. I/3 f.). Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführer 1 liegt nicht vor, was diesem aufgrund der Behandlung durch die Vorinstanz auch bewusst sein musste (die Vorinstanz eröffnete ein separates Aufsichtsverfahren und trat auf das erst in der Replik gestellte Feststellungsbegehren nicht ein). Der Antrag ist daher als aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechend wird dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtspflege für diesen Antrag nicht bewilligt.