128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im - 12 - Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 ist ausgewiesen. Für die Frage der Aussichtlosigkeit sind die beiden voneinander unabhängigen Anträge getrennt zu beurteilen (vgl. vorne Erw. III/2).