Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich indessen, für die Kostenverlegung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 hat somit im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anpassung der Entschädigung 1/4 der angefallenen Kosten bzw. 1/8 der Gesamtkosten zu übernehmen; die restlichen mit diesem Antrag verbundenen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Auf den Antrag bezüglich der Rechtmässigkeit des Einspracheverfahrens (inkl. Parteientschädigung für dieses) wird nicht eingetreten. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer 1 die für diesen Antrag anfallenden Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.