3. 3.1. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 darf auf den (ausdrücklich in seinem Namen gestellten) Antrag auf Anpassung der Entschädigung nicht eingetreten werden; daher hat er vorab die Hälfte der mit diesem Antrag angefallenen Verfahrenskosten bzw. 1/4 (= 2/8) der Gesamtkosten zu übernehmen. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 resultiert bei diesem Antrag ein Obsiegen im Umfang von 2/5. Dies ergibt sich daraus, dass die Parteientschädigung lediglich um Fr. 300.00 anstatt der beantragten Fr. 839.70 erhöht wird. Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich indessen, für die Kostenverlegung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.