2. Im Wesentlichen werden in der Beschwerde zwei voneinander unabhängige Anträge gestellt: Einerseits der Antrag auf Anpassung der Entschädigung und andererseits der Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Einspracheverfahrens (inkl. Parteientschädigung für dieses). Bei voneinander unabhängigen Anträgen rechtfertigt es sich, die Frage der Kostenverteilung sowie die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für die beiden Anträge getrennt zu beurteilen (vgl. auch BGE 142 III 138, Erw. 5.4 ff.). Für die Kostenverteilung sind die Anträge gleich zu gewichten, d.h. je zu 50 %. - 11 -