4. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich nach dem Gesagten als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen. III. 1. 1.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden in der Regel entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt, wobei den Vorinstanzen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).