Die vor Vorinstanz eingereichte Honorarnote (Beschwerdebeilage 9) weist einen Stundenaufwand von 9 h 5 min aus. Die von der Vorinstanz gekürzte Entschädigung auf Fr. 1'200.00 bzw. – abzüglich Spesen – (gerundet) Fr. 1'160.00 entspricht folglich einem Stundenansatz von Fr. 127.70 und liegt damit ausserhalb des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens. Für ein derartiges Unterschreiten fehlt jeglicher Anlass. Ausgehend von einem Stundenansatz von rund Fr. 160.00 ergibt sich (inkl. Spesen) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.00; in Würdigung sämtlicher Umstände erscheint dieser Betrag als gerechtfertigt.