AnwT ermittelten Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8 Abs. 2 AnwT). Der bundesrechtliche Entschädigungsrahmen für Anwälte einer gemeinnützigen Organisation ist zwischen Fr. 130.00 und Fr. 180.00 pro Stunde anzusetzen; dieser - 10 - schliesst eine Gewinnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichert die Kostendeckung (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2009 vom 12. August 2009, Erw. 5.4).