für ein vollständig durchgeführtes Verfahren legte sie unter Berücksichtigung der Bedeutung eine Grundentschädigung von Fr. 1'600.00 fest. Aufgrund der Anstellung des Rechtsvertreters bei einer gemeinnützigen Organisation sowie der Mehrwertsteuerbefreiung derselben beurteilte sie eine Reduktion auf Fr. 1'200.00 als gerechtfertigt.