2. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Parteientschädigung von einem Streitwert von Fr. 22'355.66 aus. Gestützt darauf stellte sie auf den Rahmenbetrag gemäss § 8a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 ab. Den Aufwand und die Schwierigkeit des Verfahrens erachtete die Vorinstanz als jeweils niedrig; für ein vollständig durchgeführtes Verfahren legte sie unter Berücksichtigung der Bedeutung eine Grundentschädigung von Fr. 1'600.00 fest.