II. 1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren. Fr. 1'200.00 deckten den ausgewiesenen Arbeitsaufwand nicht. In der vorläufigen Honorarnote vom 9. Februar 2023 über Fr. 1'625.30 seien die Aufwendungen für die Replik noch nicht berücksichtigt. Die pauschalisierte Berechnungsweise der Vorinstanz sei willkürlich. Es sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'039.70 gemäss der aktualisierten Honorarnote (Beschwerdebeilage 9) zuzusprechen.