5. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Im vorstehend präzisierten Umfang ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Entscheidung der Vorinstanz, der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben (vorne lit. B/1.3), nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. ULRICH HÄFELI/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1209). -9- 6. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG).