Die Vorinstanz hat eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 zugesprochen. Da diese dem Beschwerdeführer 1 selbst zusteht, kommt die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung – unabhängig von den angeordneten Auszahlungsmodalitäten – zur diesem zu. Der Beschwerdeführer 2 ist nicht beschwerdelegitimiert. 4.3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer 1 nur zur Anfechtung der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung befugt. Im Übrigen kann mangels Beschwerdelegitimation und Beschwerdebegründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, zumal der Beschwerdeführer 2 überhaupt nicht beschwerdebefugt ist.