recht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3], Basel 2008, S. 202). Das vor der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde gegenstandslos, da der Beschwerdeführer 1 eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Erstinstanz zugesprochen erhielt (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Lediglich aus Gründen der Praktikabilität wird der Parteikostenersatz in Sozialhilfesachen jeweils der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter zugesprochen, so dass die Auszahlung an diesen direkt erfolgt.