Mit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 6. Februar 2024 wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers 1 an der Änderung dieser Kostenverlegung besteht nicht. -8- Zur Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids vom 6. Februar 2024 ist der Beschwerdeführer 1 folglich nicht befugt. Ebenfalls keine Beschwerdelegitimation besteht für das gestellte Feststellungsbegehren.