Das Rechtsschutzinteresse muss indessen unmittelbar und konkret sein. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 945). Für die Klärung der aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Frage ist nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer 1 erwartet, dass die Gemeinde demnächst einen neuen Entscheid über die Rückerstattung von materieller Hilfe erlassen wird (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2).