4.2.2. Die Beschwerdestelle SPG hob den Entscheid des Gemeinderats vom 9. Januar 2023 auf (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 6. Februar 2024; vgl. vorne lit. B/2). Damit war der Beschwerdeführer 1 zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflichtet worden. Mit der Dispositiv-Ziffer 2 wies die Beschwerdestelle SPG die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dies betraf neben der Frage der Parteientschädigung im Einspracheverfahren (vgl. vorne Erw. I/3) die in der Replik beantragte Feststellung, dass erstinstanzliche Sozialhilfeentscheide direkt bei der Beschwerdestelle SPG anfechtbar sein müssten (vorne lit.