vgl. hinten Erw. I/4.2.3) wird im Folgenden entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in den Ziffern I/2 und I/3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon ausgegangen, dass auch er (und nicht nur der Beschwerdeführer 2) eine höhere Parteientschädigung beantragt.