4. 4.1. Die Beschwerdebefugnis verlangt ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung und der Änderung des Entscheids (vgl. § 42 lit. a VRPG). An einem solchen fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann, im Fall der blossen Rechthaberei oder zur Abklärung bloss theoretischer Rechtsfragen (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 130). Gleiches gilt für Feststellungsbegehren;