3.2. Der Beschwerdeführer 1 beantragte in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 9. Februar 2023 unter anderem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren in Höhe von CHF 1'170.60 (Antrag- Ziffer 3; vgl. vorne lit. B/1.1). Die Vorinstanz hat diesen Antrag mit Entscheid vom 6. Februar 2024 abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2; vgl. vorne lit. B/2). In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie der Replik setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht mehr mit dieser Thematik auseinander. Da es diesbezüglich an einer genügenden Begründung der Beschwerde mangelt, darf insofern nicht darauf eingetreten werden (§ 43 Abs. 2 VRPG).