3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs er abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, a.a.O., § 39 N. 5). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39).