2.2. Aufgrund der Rüge des Beschwerdeführers 2, wonach sein Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu tief angesetzt worden sei, wurde diesbezüglich im Rahmen der Instruktion ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz dem Vertreter des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich eine Parteientschädigung (und kein Honorar aus unentgeltlicher Rechtspflege) zugesprochen hat (Dispositiv-Ziffer 4). Da die Parteientschädigung – im Gegensatz zum Honorar aus unentgeltlicher Rechtspflege – dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich selbst zusteht (vgl. hinten Erw. I/4.2.3), -6-