SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Ziffer I/3) wird ausgeführt, die Vorinstanz kürze der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht UFS regelmässig "die Honorarnoten für unentgeltliche Rechtsverbeiständung oder für Parteientschädigung" auf ein nicht mehr kostendeckendes Niveau. Sie verletze damit den verfassungsmässigen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer 2 sei dadurch direkt in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert.