4. Aufgrund seiner Bedürftigkeit seien dem Beschwerdeführer allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 5. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beizuordnen. 2. In der Folge eröffnete der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 13. März 2024 zwei separate Verfahren: WBE.2024.105 betreffend den Beschwerdeführer 1 und WBE.2024.107 betreffend den Beschwerdeführer 2.