C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. Februar 2024 erhoben sowohl A._____ (Beschwerdeführer 1), vertreten durch Tobias Hobi, Rechtsanwalt, als auch dieser selbst (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 11. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten: 1. Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass in sozialhilferechtlichen Verfahren die Anordnung eines Einspracheverfahrens gesetzeswidrig ist. 3. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz sei auf CHF 2'039.70 festzulegen.