1.3. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 und 24. März 2023 orientierte die Beschwerdestelle SPG darüber, dass sie keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sehe, und schrieb das entsprechende Verfahren (BE.2023.013) als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. 1.4. Mit Replik vom 13. April 2023 stellte A._____ folgenden zusätzlichen Beschwerdeantrag: Es sei festzustellen, dass das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide in sozialhilferechtlichen Verfahren die Beschwerde an das Departement ist und die Frist für die Einreichung des Rechtmittels dreissig Tage beträgt. 2. Am 6. Februar 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG: