5. Aufgrund seiner Bedürftigkeit seien dem Beschwerdeführer allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 6. Aufsichtsrechtlich sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, generell von Einspracheverfahren abzusehen und die Rechtsmittelbelehrungen entsprechend anzupassen. 1.2. Am 17. Februar 2023 eröffnete die Beschwerdestelle SPG sowohl ein Beschwerdeverfahren (BE.2023.012) als auch (bezüglich Antrag Ziffer 6 der Beschwerde vom 9. Februar 2023) ein Aufsichtsverfahren (BE.2023.013).