1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur rechtmässigen Feststellung der Sozialhilfeschuld und zur Prüfung der Zumutbarkeit und des Umfangs der Rückerstattungsverpflichtung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 2. (...) 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Vertreter des Beschwerdeführers für das Einspracheverfahren mit CHF 1'170.60 zu entschädigen. -3- 4. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.