2. Von den durch A._____ beanspruchten CHF 26'185.06 aus den Nachzahlungen der IV und EL sind nach Abzug des Vermögensfreibetrages CHF 21'185.06 aus dem Vermögensanfall rückerstattungspflichtig. 3. Der Abteilung Gesellschaft und Soziales sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids CHF 21'185.06 auf das Konto der Gemeinde Q._____ bei der B._____, C, zu überweisen. B. 1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhob A._____, vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Rechtsanwalt, beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Beschwerde und beantragte Folgendes: