Streitwert von Fr. 200'000.00) knapp durchschnittlich. Zu beachten ist zudem, dass der Rechtsvertreter die Bauherrschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, womit er den Fall bereits kannte und im Rechtsmittelverfahren entsprechend Erleichterungen hatte. Ausserdem gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin selber der Mehrwertsteuerpflicht untersteht, weshalb die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Entschädigung nicht miteinbezogen werden darf. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Entschädigung von Fr. 6'500.00 (ohne Mehrwertsteuer) sachgerecht.