Ebenfalls nicht notwendig ist eine Parteibefragung (vgl. Beschwerde, S. 20, 21, 22), zumal sich die Parteien in ihren Rechtsschriften äussern konnten, wovon sie ausgiebig Gebrauch gemacht haben. Soweit die Beschwerdeführer eine "Expertise" zum massgebenden Terrain verlangen (vgl. Beschwerde, S. 16, 20, 21, 22), kann auch auf eine solche verzichtet werden. Dass z.B. im Zusammenhang mit dem Bau des vor 146 Jahren vorhandenen Gebäudes (im Bereich der Parzelle Nr. bbb) sowie der damals vorhandenen - 17 -