5. Weitere Beweiserhebungen oder -abnahmen sind schliesslich nicht erforderlich, um den Fall beurteilen zu können. Der Sachverhalt ist gestützt auf die Akten sowie die im Internet allgemein zugänglichen Dokumente bzw. Daten (namentlich Karten im AGIS sowie Bilder auf Google Street View) genügend erstellt. Die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins (vgl. Beschwerde, S. 12, 14, 16, 20, 21, 22) ist nicht erforderlich. Ebenfalls nicht notwendig ist eine Parteibefragung (vgl. Beschwerde, S. 20, 21, 22), zumal sich die Parteien in ihren Rechtsschriften äussern konnten, wovon sie ausgiebig Gebrauch gemacht haben.