derat in rechtlicher Hinsicht die Baubewilligung auch ohne die Anordnung der besagten "Nebenbestimmung" erteilen können, da eine Verletzung des Wegrechts an sich auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre (die Konstellation liegt somit grundlegend anders als in den Fällen mangelhafter Baugesuche, bei denen nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu prüfen ist, ob sie gesamthaft abzuweisen sind oder die Mängel mittels Nebenbestimmungen behoben werden können, vgl. zu letzteren Fällen angefochtener Entscheid, S. 11 f.). Der Gemeinderat hat Dispositiv-Ziffer 17 ("Fahrwegrecht") der Baubewilligung angeordnet, weil sich die Bauherrschaft da-