Da sich die Bauherrschaft (in der Stellungnahme zur Einwendung vom 14. Dezember 2022) jedoch dazu bereit erklärt habe, das Untergeschoss so anzupassen, dass das Fahrwegrecht gemäss Grundbuch entlang der nördlichen Parzellengrenze auf 3.0 m Breite mit Fahrzeugen hindernisfrei befahren werden könne, werde dies wie gewünscht als Auflage "vor Baufreigabe" in die Baubewilligung aufgenommen (siehe oben Erw. II/4.1; Vorakten, act. 5 und 10). Mit anderen Worten hätte der Gemein- - 16 -