Die Beschwerdeführer lassen auch hier die Ausführungen in der Baubewilligung zum Fusswegrecht unberücksichtigt. Der Gemeinderat hielt – wie dargelegt – fest, dass das Vorbringen (betreffend das Fahrwegrecht) grundsätzlich zivilrechtlicher Natur sei und bezüglich einer allfälligen Verletzung des Wegrechts auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen werde. Da sich die Bauherrschaft (in der Stellungnahme zur Einwendung vom 14. Dezember 2022) jedoch dazu bereit erklärt habe, das Untergeschoss so anzupassen, dass das Fahrwegrecht gemäss Grundbuch entlang der nördlichen Parzellengrenze auf 3.0 m