4.3. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 vertreten die Beschwerdeführer schliesslich die Ansicht, bei der von der Bauherrschaft zugestandenen Rücknahme des Untergeschosses im aufgezeigten Ausmass handle es sich nicht um eine Geringfügigkeit, welche mit einer Nebenbestimmung im Rahmen des Beschwerdeentscheids geregelt werden könne (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2024, S. 11 ff.).